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GBA muss Richtlinie korrigieren
Bundessozialgericht: Hyperbare Sauerstofftherapie auch ambulant möglich.
11.02.2014 • 0 Kommentare

Kleiner Gesetzgeber titulieren ihn Hauptstadt-Gesundheitsstrategen gerne, den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA). Das Personal dort in der großzügigen Immobilie am Berliner Tiergarten gegenüber von Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) nimmt das "klein" eher amüsiert zur Kenntnis. Einmal im Monat halten die GBA-Akteure Hof. Dann nämlich, wenn am Vormittag auf der Vollversammlung die Unterausschüsse ihre neuesten Richtlinien zum Besten geben. Später nehmen die Parlamentskorrespondenten den Bericht von GBA-Chef Josef Hecken entgegen, der mit seinen Adlaten hoch über den Journalisten auf dem Podium thront und mit der Selbstgewissheit derer, die sowieso immer das Sagen besitzen, Fragen der fleißigen Schreiberlinge jovial huldvoll beantwortet. Jegliche therapeutische Maßnahme, ganz gleich welcher Berufsgruppe, wird von der gerne als "Selbstverwaltung" agierenden Behörde bewertet, abgelehnt oder zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in den Leistungskatalog gehievt. Gerichtliche Auflagen musste der GBA in der Vergangenheit kaum fürchten. Da mag das jüngst ergangene Urteil des Bundessozialgerichts schon einigermaßen erstaunen. Die Kasseler Richter maßregelten den Bundesausschuss. Die hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) müsse auch ambulant erbracht werden können, entschied das letztinstanzlich urteilende Gericht.

Bei der HBO-Therapie wird medizinisch reiner Sauerstoff unter erhöhtem Umgebungsdruck über einen klar definierten Zeitraum und in bestimmten Intervallen eingeatmet. Besonders wirkungsvoll zeigt sich die Therapie beim diabetischen Fußsyndrom. Der GBA hatte die Kosten für die Sauerstofftherapie bislang nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts übernommen. Eine Diabetespatientin mit einem diabetischen Fußsyndrom ließ sich 20-mal in einem Unterdruckzentrum behandeln, um eine drohende Unterschenkelamputation zu vermeiden. Ihre Krankenkasse verweigerte die Zahlung der Therapiekosten in Höhe von 7.000 Euro.

So klagte sich die Patientin durch die Instanzen. Die Gerichte lehnten die Klagen ab mit Verweis auf den GBA, der eine ambulante Behandlung versagte. Recht bekam die so Düpierte dann letztlich vor dem BSG. Keine Gründe seien erkennbar, warum die HBO nur stationär stattfinden sollte, hieß es in Kassel. Und die Bundesrichter gingen sogar noch einen Schritt weiter. Es drohe eine Therapielücke für Diabetiker, was mit dem Qualitätsgebot in der gesetzlichen Krankenversicherung unvereinbar sei.

Eitel Freude herrscht beim Deutschen Diabetiker Bund (DDB). Sabine Westermann, DBB Rechtsberaterin, macht den Betroffenen Mut, den Kampf gegen ein ungerechtes System aufzunehmen. "Die Entscheidung des BSG zeigt einmal mehr, dass es sich lohnen kann, notfalls bis in die letzte Instanz zu kämpfen. Gleichzeitig ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Klage nicht bereits durch das Sozialgericht bzw. durch das Landessozialgericht stattgegeben wurde."



Peter Appuhn
physio.de

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