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Hamburg- Blankenese / Iserbrook

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Anonymer Teilnehmer
29.01.2013 16:45
eine frage:
wenn ich meinem ma eine fortbildung bezahle , kann ich dann im arbeitsvertrag eine klausel einbauen welche besagt das er die bezahlte fortbildung zurückzahlen muß wenn er die praxis innerhalb einer bestimmten frist verlässt.
vielen dank für die antworten.
evtl. habt ihr einen link
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eine frage: wenn ich meinem ma eine fortbildung bezahle , kann ich dann im arbeitsvertrag eine klausel einbauen welche besagt das er die bezahlte fortbildung zurückzahlen muß wenn er die praxis innerhalb einer bestimmten frist verlässt. vielen dank für die antworten. evtl. habt ihr einen link
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

eine frage:
wenn ich meinem ma eine fortbildung bezahle , kann ich dann im arbeitsvertrag eine klausel einbauen welche besagt das er die bezahlte fortbildung zurückzahlen muß wenn er die praxis innerhalb einer bestimmten frist verlässt.
vielen dank für die antworten.
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chipchap
29.01.2013 22:53
Ja, grundsätzlich geht das.
Allerdings werden von Arbeitgerichten keine Verpflichtungen länger als 2 Jahre insgesamt zugelassen. Und die Staffelung der Zeitlänge hängt ab von der Länge der Fortbildung in Tagen (nicht von den Seminargebühren).
Z.Bsp. Fobi von 1 Monat / bzw. 20 - 22 Tagen = 1/2 Jahr Bindung
Fobi von 2 Monaten / bzw. 40 - 44 Tage = 1 Jahr Bindung
usw...
Die Rückzahlungsverpflichtung des AN im Fall, daß er kündigt, verringert sich immer um den Zeitanteil, den er vor Ablauf der Frist geht.
Also bei 1-jähriger Bindung immer um 1/12 des Betrages je Monat den er vor Ablauf der Frist geht.

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Ja, grundsätzlich geht das. Allerdings werden von Arbeitgerichten keine Verpflichtungen länger als 2 Jahre insgesamt zugelassen. Und die Staffelung der Zeitlänge hängt ab von der Länge der Fortbildung in Tagen (nicht von den Seminargebühren). Z.Bsp. Fobi von 1 Monat / bzw. 20 - 22 Tagen = 1/2 Jahr Bindung Fobi von 2 Monaten / bzw. 40 - 44 Tage = 1 Jahr Bindung usw... Die Rückzahlungsverpflichtung des AN im Fall, daß er kündigt, verringert sich immer um den Zeitanteil, den er vor Ablauf der Frist geht. Also bei 1-jähriger Bindung immer um 1/12 des Betrages je Monat den er vor Ablauf der Frist geht.
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Hase C
29.01.2013 23:04
..vielleicht sollte man noch hinzufügen, dass mit Länge der Fortbildung die tatsächliche Dauer des Kurses gemeint ist, also z.B. bei einer MT-Ausbildung die tatsächlichen Kurse von 6-7 Wochen o.ä. und nicht die 2 Jahre, über die die Kurse verteilt sind.

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• Pinguin0205
..vielleicht sollte man noch hinzufügen, dass mit Länge der Fortbildung die tatsächliche Dauer des Kurses gemeint ist, also z.B. bei einer MT-Ausbildung die tatsächlichen Kurse von 6-7 Wochen o.ä. und nicht die 2 Jahre, über die die Kurse verteilt sind.
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Hase C schrieb:

..vielleicht sollte man noch hinzufügen, dass mit Länge der Fortbildung die tatsächliche Dauer des Kurses gemeint ist, also z.B. bei einer MT-Ausbildung die tatsächlichen Kurse von 6-7 Wochen o.ä. und nicht die 2 Jahre, über die die Kurse verteilt sind.

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chipchap schrieb:

Ja, grundsätzlich geht das.
Allerdings werden von Arbeitgerichten keine Verpflichtungen länger als 2 Jahre insgesamt zugelassen. Und die Staffelung der Zeitlänge hängt ab von der Länge der Fortbildung in Tagen (nicht von den Seminargebühren).
Z.Bsp. Fobi von 1 Monat / bzw. 20 - 22 Tagen = 1/2 Jahr Bindung
Fobi von 2 Monaten / bzw. 40 - 44 Tage = 1 Jahr Bindung
usw...
Die Rückzahlungsverpflichtung des AN im Fall, daß er kündigt, verringert sich immer um den Zeitanteil, den er vor Ablauf der Frist geht.
Also bei 1-jähriger Bindung immer um 1/12 des Betrages je Monat den er vor Ablauf der Frist geht.



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